1908 stimmte das Schweizer Volk der Förderung des Gewerbes durch den Bund zu. Artikel 34ter der Bundesverfassung lautete: «Der Bund ist befugt, über das Gewerbewesen einheitliche Vorschriften aufzustellen.» Auf Grund dieser Verfassungsnorm wurde beschlossen, drei Gesetze vorzubereiten: eines über den Schutz des Gewerbes, eines über den Schutz der Arbeitnehmer/innen im Gewerbe und eines über die berufliche Ausbildung. Letzteres wurde zuerst in Angriff genommen. Die Realisierung sollte sich jedoch wegen des Ersten Weltkriegs und Meinungsverschiedenheiten verzögern.
Entstehung. Der Bund ersuchte um Einreichung von Postulaten. Es trafen zahlreiche Vorschläge ein, unter anderem je ein Gesetzesentwurf des Schweizerischen Arbeiterbundes (1911) und des Schweizerischen Gewerbeverbandes (1918). Darauf aufbauend und begleitet von zwei Expertenkommissionen, veröffentlichte das eidgenössische Arbeitsamt 1924 einen eigenen Entwurf. Im Zentrum standen die Berufslehre (praktische Ausbildung) und die Berufsbildung (Unterricht in der Berufsschule). Leitgedanke des Berufsbildungsgesetzes war, «die Berufstüchtigkeit durch Förderung der beruflichen Ausbildung des Nachwuchses auf jede geeignete Weise zu heben». Der Vorentwurf wurde allgemein positiv aufgenommen. Lediglich der Schweizerische Handels- und Industrieverein und der Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen lehnten den Vorschlag ab, weil sie Bestimmungen über die Berufsbildung im Gewerbe nicht auf die Industrie ausgedehnt haben wollten. Das Gesetz wurde im Januar 1930 von den eidgenössischen Räten verabschiedet, konnte aber wegen der Wirtschaftskrise erst 1933 in Kraft gesetzt werden. Anmerkung: Das geschah 130 Jahre nach den ersten Vorstössen von 13 Gewerbeverbänden, die 1803 der Tagsatzung die Regelung des Lehrlingswesens vorschlugen.
Inhalte. Das Berufsbildungsgesetz von 1930 galt für Handel und Verkehr sowie Handwerk und Industrie, miteinbezogen waren das Gastgewerbe und die Heimarbeit. Es sah eine Mindestdauer der Lehre von einem Jahr und eine Überwachung durch kantonale Inspektoren oder mit Zwischenprüfungen vor. Der berufliche Unterricht war Sache der Kantone. Er sollte wenn möglich in berufsreinen Klassen und mit Lehrlingen, die sich im gleichen Lehrjahr befinden, gehalten werden. Neben der Lehrlingsausbildung regelte das Gesetz auch die Lehrabschlussprüfung, die Meisterprüfung, die Prüfung für Angelernte und die Vorlehrkurse. Letztere dienten der Vorbereitung auf eine Berufslehre in Vollzeitschulen, deren Dauer aber an die Lehrzeit angerechnet werden konnte. Finanzielle Förderungen waren vorgesehen für:
- Berufsschulen
- Lehrwerkstätten und Fachschulen (zur Vorbereitung, Berufsausbildung und Weiterbildung)
- Weiterbildungskurse
- Bildungsanstalten der Hochschulreife für die kaufmännische Ausbildung
- Vor- und Umlehrkurse
- Berufliche Bibliotheken, Sammlungen und Museen.
Unterricht. Die Normallehrpläne gemäss Wegleitung aus dem Jahre 1941 unterscheiden für die Gewerbeschule zwischen folgenden Fächern:
Geschäftskundliche Fächer:
- Buchhaltung
- Staats- und Wirtschaftskunde
- Muttersprache
- Rechnen
Berufskundliche Fächer:
- Zeichnen
- Berufskunde (inkl. gewerbliche Naturlehre)
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