1.7.1 Das vierte Berufsbildungsgesetz von 2002


Seit den 90er-Jahren befindet sich die Berufs- und Arbeitswelt in einem grossen Umbruch. Infolge von technischen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen entstehen neue Berufe, andere verändern sich stark und wieder andere verschwinden ganz. Die Anforderungen an die Lernenden – im schulischen wie im praktischen Bereich – steigen und erfordern erweiterte Angebote für Begabte sowie für Lernschwächere. Auch der soziale Wandel, etwa in Bezug auf die Stellung der Frau oder hinsichtlich der Immigration bedingt neue Qualifizierungsformen.

Berufsbildung ist für etwa zwei Drittel der Jugendlichen das Eintrittstor in das Erwachsenen- und Erwerbsleben. Es werden immer häufiger Berufswechsel oder stetige Weiterbildung im Beruf praktiziert, was ein möglichst durchlässiges System erfordert. All diese Entwicklungen und Veränderungen sind im neuen Berufsbildungsgesetz berücksichtigt worden.

Inhalte. Mit dem 1997 erschienenen Bericht über die Berufsbildung beginnt die Revision des Berufsbildungsgesetzes. 1999 wird in der Bundesverfassung (BV Art. 63 Abs. 1) die Bundeskompetenz für die gesamte Berufsbildung verankert. Das bedeutet, dass erstmals mit dem neuen Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufe ausserhalb der Hochschulen einem einheitlichen System unterstellt und damit untereinander vergleichbar werden. Das neue Berufsbildungsgesetz hat die in anderen Bundeserlassen geregelten Berufe der Land- und Forstwirtschaft aufgenommen. Neu sind auch die bisher kantonal geregelten Berufsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) Teil der eidgenössischen Berufsbildungspolitik.

Die eidgenössischen Räte haben das neue Berufsbildungsgesetz im Dezember 2002 verabschiedet. Seit Januar 2004 ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) und dessen Verordnung (BBV) in Kraft.

Das neue Berufsbildungsgesetz (BBG): Was regelt das neue Berufsbildungsgesetz? Finanzierung: Umstellung auf das Pauschalsystem. Das neue Berufsbildungsgesetz ersetzt die bisherige, am Aufwand orientierte Subventionierung durch leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone. Ausserdem sind zehn Prozent der Bundesmittel für die gezielte Förderung von Entwicklungsprojekten und besondere Leistungen im öffentlichen Interesse reserviert. Das neue System (Art. 52 – 59 BBG) erhöht dank der eindeutigen Zuschreibung der Mittelverwendung die Wirksamkeit und Transparenz der eingesetzten Gelder. Es wird mit einer Übergangsfrist von vier Jahren eingeführt.

Der Anteil des Bundes an den Kosten der öffentlichen Hand wird von weniger als einem Fünftel auf einen Viertel erhöht. Das entspricht einerseits der erweiterten Zuständigkeit des Bundes und anderseits dem Willen, einen grösseren Teil der Kosten für die Berufsbildungsreform zu übernehmen.

Berufsbildungsfonds als neues Instrument. Die Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenmässig ausgerichtet und für Betriebe vorgesehen, die sich nicht an den Kosten der Berufsbildung beteiligen. Diese Nicht-Verbandsmitglieder sollen zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet werden können. Der Bund kann Berufsbildungsfonds auf Antrag für die gesamte Branche als allgemein verbindlich erklären. Bedingung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell an einem Berufsbildungsfonds beteiligen.


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