Mit dem 2004 in Kraft getretenen Berufsbildungsgesetz als offenem Rahmengesetz ist die Grundlage vorhanden, um die Berufsbildung permanent weiterzuentwickeln und zu modernisieren. Im Zentrum stehen die Integration der Jugendlichen in die Arbeitswelt und Gesellschaft sowie die Sicherstellung des Nachwuchses an gut ausgebildeten Fachleuten. Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
Neuer Verfassungsartikel: Zusammenarbeit in der Bildung. Im Mai 2006 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung zugestimmt. Die neuen Bestimmungen gehen vom übergeordneten Ziel aus, dass Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeit für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz sorgen. Wie bisher hält die Verfassung fest, dass für das gesamte Schulwesen grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Auch der Bund behält weiterhin eigene Kompetenzen im Bildungsbereich namentlich in der Berufsbildung und im Hochschulbereich. Die Verfassung verpflichtet Bund und Kantone neu zur engen Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit wird entsprechend den verschiedenen Schul- bzw. Bildungsstufen unterschiedlich sein.
Berufsreformen. Sämtliche Berufsreglemente müssen seither an das Berufsbildungsgesetz angepasst werden. Diese Stufe der Erlasse heisst neu Verordnung über die berufliche Grundbildung. Die heute gültigen Reglemente bleiben in Kraft, bis sie durch eine entsprechende Neuregelung abgelöst sind. Bis 2007 sind knapp 50 Berufe revidiert worden (Total: rund 200). Angesichts der beschränkten finanziellen und personellen Ressourcen der öffentlichen Hand wird der Anpassungsprozess länger dauern als in Art. 73 BBG festgehalten (fünfjährige Frist).
Revision der Berufsmaturität. Die Konkurrenz zwischen Gymnasium und Berufsbildung dürfte sich ab 2008 auf Grund der abnehmenden Schülerinnen- und Schülerzahlen verschärfen. Die Berufsbildung muss auch in Zukunft leistungsstarken Jugendlichen interessante Karrieremöglichkeiten bieten. Dies ist zum Beispiel mit der Anpassung der Berufsmaturität an das neue Berufsbildungsgesetz möglich. Aufbauend auf dem Bewährten soll sie noch attraktiver gestaltet und die Durchlässigkeit erhöht werden.
Massnahmen für schulisch und sozial Schwächere. Die überwiegende Mehrheit der Jugendlichen wird in den nächsten Jahren einen Abschluss auf der Sekundarstufe II vorweisen können. Allerdings benötigen schätzungsweise bis zu zwanzig Prozent ergänzende Massnahmen, damit sie eine ihren Möglichkeiten entsprechende nachobligatorische Ausbildung abschliessen können. Für diese Jugendlichen (vornehmlich schulisch und sozial Schwächere) braucht es einen verstärkten Einsatz von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (individuelle Begleitung, Case Management). Auch braucht es mehr Lehrstellen im niederschwelligen Bereich (zweijährige berufliche Grundbildungen mit eidgenössischem Berufsattest).
Förderung der beruflichen Mobilität. Der Besuch weiterführender Bildungsangebote und Tätigkeitswechsel im Verlauf des Berufslebens muss ohne Umwege möglich sein. Ein erster Schritt ist durch den Erlass des Berufsbildungsgesetzes 2002 erfolgt: Durch die Integration der Berufsbildung in das Bildungssystem und klar definierte, miteinander vergleichbare Bildungsangebote ist die Durchlässigkeit grundsätzlich gegeben. Sie ist jedoch weiter zu erhöhen. Aus diesem Grunde beteiligt sich die Schweiz zum Beispiel am Kopenhagen-Prozess der Europäischen Union.
Neues Finanzierungssystem. Die BFI-Periode 08 11 (Bildung, Forschung und Innovation) bringt in der Berufsbildung einen einschneidenden Wechsel des Finanzierungssystems. Ende 2007 läuft die Übergangsfrist zur Einführung einer völlig neu gestalteten Finanzierung ab. An die Stelle der bisherigen, aufwandorientierten Betriebs- und Investitionsbeiträge des Bundes an die Kantone gemäss «anrechenbaren Kosten» tritt eine leistungsorientierte Pauschalfinanzierung. Der «Leistungsauftrag» ist durch das BBG gegeben. Als Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistungen des Bundes an die Kosten der Berufsbildung gemäss Artikel 53, 54 und 55 BBG dienen die Nettokosten der öffentlichen Hand. Diese werden gemäss Art. 59 BBV mittels einer Vollkostenrechnung erhoben.
Qualitätsentwicklung. Die rechtliche Verankerung der Qualitätsentwicklung stellt einen bedeutsamen Teil des Berufsbildungsgesetzes von 2002 dar. Nach Art. 8 BBG sind alle Anbieter von Berufsbildung verpflichtet, Qualitätsentwicklung bei allen Handlungen und Projekten sicherzustellen. Qualitätsentwicklung findet in unterschiedlichsten Formen statt, zum Beispiel im Rahmen von Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität in den jeweiligen beruflichen Grundbildungen oder mit der Erarbeitung von Rahmenlehrplänen für Bildungsgänge an höheren Fachschulen. Die Frage nach besonders erfolgreichen Modellen der Qualitätsentwicklung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden. Noch gilt es, weitere Erfahrungen zu sammeln.
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