1.9.3 Die Abschlussprüfung ohne Berufslehre


Im Berufsbildungsgesetz, das 2004 in Kraft getreten ist, ist die Abschlussprüfung ohne Berufslehre in Art. 34 Abs. 2 geregelt: “Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das Bundesamt regelt die Zulassungsvoraussetzungen. Das heisst, zur Prüfung werden auch erwachsene Personen zugelassen, die den Beruf nicht erlernt haben. Sie müssen eine mindestens fünfjährige Berufspraxis ausweisen können. Zur Prüfung werden auch Lernende anerkannter privater Bildungsinstitutionen zugelassen (BBV Art. 32).

Berufspraxis. Wie oben aufgeführt, sollte die Berufspraxis fünf Jahre betragen. In begründeten Sonderfällen wird Teilzeitarbeit zu einem höheren Beschäftigungsgrad an die geforderte Dauer angerechnet. Verfügt eine Kandidatin bereits über einen Abschluss in einem anderen Beruf, wird dies bei der Berechnung der Berufspraxis angemessen berücksichtigt. Zuständig für diesen Entscheid ist das Berufsbildungsamt.

Theoretische Kenntnisse. Der Kandidat muss den Nachweis erbringen, dass er die in der Verordnung über die berufliche Grundbildung verlangten Kenntnisse erworben hat. Es bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten, diese Kenntnisse zu erwerben: Die Berufsfachschulen geben Auskunft über die empfohlenen Lehrmittel. Im Anhang des Bildungsplanes sind die nötigen Unterlagen erwähnt.

Zulassung. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Berufsbildungsamt des Wohnortkantons zuständig. Dort kann auch das offizielle Gesuchsformular bezogen werden. Auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen (Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Diplome, Ausweise usw.) entscheidet das Amt über die Zulassung.

Prüfung. Grundsätzlich ist diese identisch mit der ordentlichen Abschlussprüfung gemäss Verordnung über die berufliche Grundbildung. Können keine Erfahrungsnoten der Berufsfachschulen übernommen werden, gilt die Regelung in der jeweiligen Verordnung über die berufliche Grundbildung. Wer bereits eine Abschlussprüfung bestanden hat oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügt, kann auf Gesuch hin in einzelnen Fächern von der Prüfung befreit werden. Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder das eidg. Berufsattest.

Auskunft. Für Auskunft und Beratung sind die Berufsberatungsstellen, die Berufsinformationszentren BIZ oder das jeweilige kantonale Berufsbildungsamt zuständig.


Literaturhinweise

Association romande pour la reconnaissance des acquis (ARRA): Portfolio der Kompetenzen, h.e.p.-Verlag, Bern 2003

Bloom B.S.: Taxonomie von Lernzielen im kognitiven Bereich, Beltz, Weinheim, Basel 1976

Bloom B.: Caractéristiques individuelles et apprentissages scolaires, Labor, Bruxelles, 1979

DBK: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK, Luzern 2006

DBK: Lexikon der Berufsbildung, DBK, Luzern 2006

Espace de femmes pour la formation et l'emploi (effe): Kompetenzen: Portfolio: von der Biografie zum Projekt, h.e.p.-Verlag, Bern 2003

Huberman M. (Ed.): Assurer la réussite des apprentissages scolaires. Les propositions de la pédagogie de maîtrise, Delachaux et Niestlé, Neuchâtel, 1988

Schräder-Naef R., Jörg-Fromm R.: Eine zweite Chance für Ungelernte ?: Auswirkungen des nachgeholten Lehrabschlusses, Rüegger, Chur, Zürich 2005

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