Zunehmend mehr Jugendliche haben Schwierigkeiten, ihren Weg in die Arbeitswelt zu finden. Ausschlaggebend dafür sind soziale Umschichtungen auf Grund familiärer Entwicklungen und der Immigration sowie ständig steigende Ansprüche.
Im schweizerischen Berufsbildungssystem tragen der Staat und die Wirtschaft gemeinsam eine ökonomische und eine gesellschaftspolitische Verantwortung. Dazu zählt die Integration der Jugendlichen in eine erste nachobligatorische Bildung. Ein zentrales Instrument dieser Integration ist die individuelle Begleitung von Jugendlichen, deren Lernerfolg gefährdet ist.
Mit einer individuellen Begleitung werden die Jugendlichen unterstützt, ihre persönlichen Kompetenzen so weit zu entwickeln, dass sie aus eigenen Kräften den Anforderungen von Gesellschaft, Wirtschaft und Bildung zu entsprechen vermögen und sich entfalten können. Die individuelle Begleitung hilft zudem, soziale Benachteiligungen zu beseitigen.
Zielpublikum. Die individuelle Begleitung richtet sich an Jugendliche, deren Lernerfolg durch Schwierigkeiten aus unterschiedlichsten Gründen und verschiedenen Schweregrades beeinträchtigt ist. Sowohl Jugendliche mit begrenzten Schwierigkeiten als auch solche mit komplexen Schwierigkeiten sollen Unterstützung finden.
Schwierigkeiten sind zudem auf allen Stufen anzutreffen: bei der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, bei der zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung, ja sogar bei der Berufsmaturität.
Gesetzliche Grundlagen. Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG), insbesondere auf Artikel 18 Berücksichtung individueller Bedürfnisse. Die entsprechenden Absätze lauten:
2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.
3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.
Die bundesrätliche Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV) führt in Artikel 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung aus:
4 Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung.
5 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.
Gesetzlich geregelt ist nur die Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung. In der Gestaltung dessen, was über diese Mindestvorschriften hinausgeht, sind die Kantone frei.
Verhältnis individuelle Begleitung Case Management. In den letzten Jahren hat sich auf nationaler Ebene die Einsicht durchgesetzt, dass die Begleitstrukturen insbesondere auch die Übergänge sicherstellen müssen. Das vom Bund im Herbst 2006 lancierte Projekt Case Management zielt in diese Richtung:
Jugendliche im (Berufs-)Bildungssystem behalten und zu einem Abschluss führen. Ziel des Case Managements ist es zu verhindern, dass Jugendliche aus dem Bildungssystem hinausfallen.
Strukturiertes Verfahren. Case Management stellt sicher, dass Jugendliche, deren Einstieg in die Berufsbildung stark gefährdet ist, frühzeitig erfasst werden. Im Rahmen der Angebote der verschiedenen Anbieter werden für diese Jugendlichen adäquate Massnahmen getroffen.
Fallführende Stelle. Eine fallführende Stelle ist für die Jugendlichen verantwortlich und bringt sie mit den jeweils geeigneten Stellen zusammen. Die fallführende Stelle ist nicht mit der individuellen Begleiterin oder dem Begleiter gleichzusetzen.
Individuelle Begleitung als mögliche Massnahme. Das im Wesentlichen auf Freiwilligkeit beruhende Begleitangebot ist in der Perspektive des Case Managements nur eine, wenngleich zentrale Massnahme.
Quelle: Leitfaden Individuelle Begleitung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung, Hrsg. BBT, 2007
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