2.3.1 Die Bundesgesetzgebung


Artikel 63 Abs. 1 der Bundesverfassung gibt dem Bund das umfassende Recht, über die Berufsbildung Vorschriften aufzustellen. Damit ist die bis Ende 2003 gültige Beschränkung auf Berufe in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst aufgehoben. Neu sind auch die bisher kantonal geregelten Berufsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) Teil der eidgenössischen Berufsbildungspolitik.

Der Bund hat sich aber nicht die alleinige Kompetenz vorbehalten. Die Kantone können in den vom Bund nicht geregelten Bereichen auch ausserhalb der reinen Vollzugsnorm tätig werden. Die Mitwirkung der Kantone ist dabei bereits auf Verfassungsstufe festgelegt. Die für die Berufsbildung ebenfalls anwendbaren BV Art. 44 bis 46 bestimmen, dass die Kantone vor Erlass der Ausführungsvorschriften anzuhören sind, und dass ihnen in der Regel der Vollzug der Gesetzgebung zu übertragen sei.

BBG und BBV. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13.12.2002 (BBG) und die dazugehörende Verordnung des Bundesrates vom 19.11.2003 (BBV). Das Berufsbildungsgesetz sowie die Verordnung sind seit dem 1.1.2004 in Kraft. Im Gesetz geregelt ist die berufliche Aus- und Weiterbildung für alle Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen. Es enthält öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes zu folgenden Bereichen: Das Berufsbildungsgesetz ordnet die Vollzugsorganisation (Behörden, Verwaltungsrechtspflege, Strafbestimmungen). Der Bund hat die allgemeine Oberaufsicht über den Vollzug. Im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung liegt die behördliche Aufsicht beim Bund selber.

Ergänzt wird das BBG neben der bereits erwähnten Berufsbildungsverordnung (BBV) durch eine Fülle von Vollzugsvorschriften des Bundes und der Kantone. Wie z.B.:
Obligationenrecht OR. Berufsbildung hat mit Arbeit zu tun und Lehrlinge (im OR so genannt) und Lehrmeister/in schliessen einen (besonderen) Arbeitsvertrag ab. Der Lehrling ist also auch Arbeitnehmer, weshalb für ihn - mit Einschränkung der besonderen Bestimmungen - die gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitsvertrag gelten. Artikel 64 der Bundesverfassung weist die Gesetzgebung über das Zivilrecht dem Bund zu. Der zehnte Titel im Obligationenrecht OR ist dem Arbeitsvertrag gewidmet (OR Art. 319 - 343, Der Einzelarbeitsvertrag). Auch der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag, weshalb er im OR unter den besonderen Arbeitsverträgen geregelt wird (OR Art. 344 - 346a).

Arbeitsgesetz. Ebenso gelten für Lehrlinge die Arbeitnehmer-Bestimmungen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel können sie die speziellen Schutzbestimmungen für Jugendliche in Anspruch nehmen. Dem «Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel» (ArG) sind praktisch alle Erwerbszweige und alle privaten und öffentlichen Betriebe unterstellt. Das Arbeitsgesetz stützt sich auf drei Verordnungen:
Spezialrechtliche Bestimmungen. Wie alle Berufe der Urproduktion untersteht die Landwirtschaft (inkl. die landwirtschaftlichen Spezialberufe) nicht dem Arbeitsgesetz. Eine Ausnahme sind die Bestimmungen über das Mindestalter, die Bestandteil der Verordnung über den Jugendschutz sind.

Die landwirtschaftlichen Angestelltenverhältnisse werden in den kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV) geregelt.

Spezialrechtliche Bestimmungen existieren ebenfalls für verschiedene medizinische Berufe, in denen Röntgen Teil der beruflichen Grundbildung ist sowie für andere Berufe, in denen mit gefährlichen Substanzen gearbeitet wird.

Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK 2006


Rechtliche Grundlagen: Übersicht

Berufsbildung
Bundesgesetz (BG) v. 13.12.2002 über die Berufsbildung (BBG), SR 412.10
Verordnung (V) v. 19.11.2003 über die Berufsbildung (BBV), SR 412.101

"Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche" des Bundes (BBT, 1.5.06)
Lehrplan SBBK für die Kurse für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (11.5.07)

Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
vom 14. September 2005 (Stand am 27. September 2005), SR412.106.1

Verordnung v 30.11.1998 über die Berufsmaturität (Stand 21.12.2004)

Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61
Anhang 1 – Höhere Fachschulen für Technik
Anhang 2 – Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft
Anhang 3 – Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Anhang 4 – Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Anhang 5 – Höhere Fachschulen für Gesundheit
Anhang 6 – Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Anhang 7 – Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG), SR 414.71

Jugendliche Persönlichkeit
Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Verordnung vom 29.11.2002 über die Adoptionsvermittlung, SR 211.221.36
Verordnung vom 19.10.77 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338

Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag
Bundesgesetz v. 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches
(5. Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
Verordnung vom 16.1.1985 über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Erzieher in Heimen und Internaten, SR 221.215.324.1
BRB vom 5.5.1971 über den NAV für Assistenzärzte, SR 221.215.328.1
BRB vom 23.12.1971 über den NAV für das Pflegepersonal, SR 221.215.328.4
BRB vom 22.4.1966 betr. den NAV über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal, SR 221.215.328.6
Verordnung vom 11.1.1984 über den NAV für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer, SR 221. 215.329.2
Verordnung vom 3.12.1979 über den NAV für Privatgärtner, SR 221.215.329.3

Kollektives Arbeitsvertragsrecht
OR - Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wie Einzelarbeitsvertrag, SR 220
Bundesgesetz v. 28.9.1956 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV, SR 221.215.311

Arbeitnehmerschutz
Bundesgesetz v. 13.3.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11

Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, ArGV 3, SR 822.113

Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0

Sozialversicherungen
BG v. 20.3.81 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
V vom 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVVG), SR 832.202
BG v. 18.3.94 über die Krankenversicherung (KVG) SR 832.10
BG v. 20.12.46 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
BG v. 25.9.52 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1

Einführungsgesetzgebung
Kantonale Gesetzte und Vollzugsverordnungen/Dekrete zur Bundesgesetzgebung

Alle Gesetze sind mit den entsprechenden Abkürzungen abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/sr/

Alle genannten Gesetzes- und Verordnungstexte können beim Bundesamt für Bauten und Logistik www.bundespublikationen.admin.ch bezogen werden. Teilweise bieten private Verlage Gesetzestexte an, z.T. kommentiert.


Literaturhinweise

BBT: Handbuch Verordnungen : Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung, BBT, Bern 2005
www.bbt.admin.ch/themen/grundbildung/00107/00365/index.html?lang=de

Bräunlich Keller I: So klappts mit der Lehre, Lehrstellensuche, Rechte am Arbeitsplatz, Der Schweizerische Beobachter, Zürich 2007

DBK: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK, Luzern 2005

DBK: Wegweiser durch die Berufslehre, DBK, Luzern 2005 (Information für Lehrvertragsparteien) www.dbk.ch/download/DBK_Wegweiser.pdf

Dommann, F.: Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung, Luzern, DBK, 2006

Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (Hrsg.): Ich kenne meine Rechte, Lehrlingsrecht von A bis Z, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern 2007

Stalder B.E., Schmid E.: Lehrvertragsauflösungen, ihre Ursachen und Konsequenzen: Ergebnisse aus dem Projekt LEVA, BIEV, Bern 2006

Strässle K., Das Lehrverhältnis, Dissertation zum Lehrvertrag, Diss., Zürich 1975

Strebel D.: Alles was Recht ist, Beobachter Verlag, Zürich 2005

Zucker B. et al.: Ein Wechsel auf die Zukunft: das Phänomen des Lehrstellenwechsels in der Deutschschweiz, B. Zucker + Co., Zürich 2006:
www.betty.zucker.ch/download/wechsel_auf_die_zukunft.pdf

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