Artikel 63 Abs. 1 der Bundesverfassung gibt dem Bund das umfassende Recht, über die Berufsbildung Vorschriften aufzustellen. Damit ist die bis Ende 2003 gültige Beschränkung auf Berufe in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst aufgehoben. Neu sind auch die bisher kantonal geregelten Berufsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) Teil der eidgenössischen Berufsbildungspolitik.
Der Bund hat sich aber nicht die alleinige Kompetenz vorbehalten. Die Kantone können in den vom Bund nicht geregelten Bereichen auch ausserhalb der reinen Vollzugsnorm tätig werden. Die Mitwirkung der Kantone ist dabei bereits auf Verfassungsstufe festgelegt. Die für die Berufsbildung ebenfalls anwendbaren BV Art. 44 bis 46 bestimmen, dass die Kantone vor Erlass der Ausführungsvorschriften anzuhören sind, und dass ihnen in der Regel der Vollzug der Gesetzgebung zu übertragen sei.
BBG und BBV. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13.12.2002 (BBG) und die dazugehörende Verordnung des Bundesrates vom 19.11.2003 (BBV). Das Berufsbildungsgesetz sowie die Verordnung sind seit dem 1.1.2004 in Kraft. Im Gesetz geregelt ist die berufliche Aus- und Weiterbildung für alle Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen. Es enthält öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes zu folgenden Bereichen:
- berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität
- höhere Berufsbildung
- berufsorientierte Weiterbildung
- Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
- Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen
- Zuständigkeit und Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
- Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung
Ergänzt wird das BBG neben der bereits erwähnten Berufsbildungsverordnung (BBV) durch eine Fülle von Vollzugsvorschriften des Bundes und der Kantone. Wie z.B.:
- Verordnung des Bundesrates über Turnen und Sport an Berufsschulen vom 14.6.1976, die auf dem Bundesgesetz vom 17.3.1972 über die Förderung von Turnen und Sport abgestützt ist
- Verordnungen über die berufliche Grundbildung (seit 2004 werden die Ausbildungsreglemente des eidg. Volkswirtschaftsdepartements (EVD) oder des BBT über die Ausbildung und die Abschlussprüfung in den einzelnen Berufen angepasst und in Verordnungen definiert)
- Bildungspläne des BBT zu den wichtigsten in Verordnungen über die berufliche Grundbildung geordneten Berufen für den berufskundlichen Unterricht sowie Bildungspläne in Allgemeinbildung und Turnen und Sport
- Verordnung des BBT über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
- Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche
Arbeitsgesetz. Ebenso gelten für Lehrlinge die Arbeitnehmer-Bestimmungen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel können sie die speziellen Schutzbestimmungen für Jugendliche in Anspruch nehmen. Dem «Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel» (ArG) sind praktisch alle Erwerbszweige und alle privaten und öffentlichen Betriebe unterstellt. Das Arbeitsgesetz stützt sich auf drei Verordnungen:
- ArGV 1 mit den allgemeinen Bestimmungen
- ArGV 2 mit Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
- ArGV 3 mit Bestimmungen betreffend die Gesundheitsvorsorge und die Unfallverhütung
Die landwirtschaftlichen Angestelltenverhältnisse werden in den kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV) geregelt.
Spezialrechtliche Bestimmungen existieren ebenfalls für verschiedene medizinische Berufe, in denen Röntgen Teil der beruflichen Grundbildung ist sowie für andere Berufe, in denen mit gefährlichen Substanzen gearbeitet wird.
Quelle: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK 2006
Rechtliche Grundlagen: Übersicht
Berufsbildung
Bundesgesetz (BG) v. 13.12.2002 über die Berufsbildung (BBG), SR 412.10
Verordnung (V) v. 19.11.2003 über die Berufsbildung (BBV), SR 412.101
"Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche" des Bundes (BBT, 1.5.06)
Lehrplan SBBK für die Kurse für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (11.5.07)
Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
vom 14. September 2005 (Stand am 27. September 2005), SR412.106.1
Verordnung v 30.11.1998 über die Berufsmaturität (Stand 21.12.2004)
Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61
Anhang 1 Höhere Fachschulen für Technik
Anhang 2 Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft
Anhang 3 Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Anhang 4 Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Anhang 5 Höhere Fachschulen für Gesundheit
Anhang 6 Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Anhang 7 Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG), SR 414.71
Jugendliche Persönlichkeit
Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Verordnung vom 29.11.2002 über die Adoptionsvermittlung, SR 211.221.36
Verordnung vom 19.10.77 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338
Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag
Bundesgesetz v. 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches
(5. Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
Verordnung vom 16.1.1985 über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Erzieher in Heimen und Internaten, SR 221.215.324.1
BRB vom 5.5.1971 über den NAV für Assistenzärzte, SR 221.215.328.1
BRB vom 23.12.1971 über den NAV für das Pflegepersonal, SR 221.215.328.4
BRB vom 22.4.1966 betr. den NAV über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal, SR 221.215.328.6
Verordnung vom 11.1.1984 über den NAV für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer, SR 221. 215.329.2
Verordnung vom 3.12.1979 über den NAV für Privatgärtner, SR 221.215.329.3
Kollektives Arbeitsvertragsrecht
OR - Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wie Einzelarbeitsvertrag, SR 220
Bundesgesetz v. 28.9.1956 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV, SR 221.215.311
Arbeitnehmerschutz
Bundesgesetz v. 13.3.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11
Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, ArGV 3, SR 822.113
Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0
Sozialversicherungen
BG v. 20.3.81 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
V vom 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVVG), SR 832.202
BG v. 18.3.94 über die Krankenversicherung (KVG) SR 832.10
BG v. 20.12.46 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
BG v. 25.9.52 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Einführungsgesetzgebung
Kantonale Gesetzte und Vollzugsverordnungen/Dekrete zur Bundesgesetzgebung
Alle Gesetze sind mit den entsprechenden Abkürzungen abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/sr/
Alle genannten Gesetzes- und Verordnungstexte können beim Bundesamt für Bauten und Logistik www.bundespublikationen.admin.ch bezogen werden. Teilweise bieten private Verlage Gesetzestexte an, z.T. kommentiert.
Literaturhinweise
BBT: Handbuch Verordnungen : Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung, BBT, Bern 2005
www.bbt.admin.ch/themen/grundbildung/00107/00365/index.html?lang=de
Bräunlich Keller I: So klappts mit der Lehre, Lehrstellensuche, Rechte am Arbeitsplatz, Der Schweizerische Beobachter, Zürich 2007
DBK: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK, Luzern 2005
DBK: Wegweiser durch die Berufslehre, DBK, Luzern 2005 (Information für Lehrvertragsparteien) www.dbk.ch/download/DBK_Wegweiser.pdf
Dommann, F.: Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung, Luzern, DBK, 2006
Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (Hrsg.): Ich kenne meine Rechte, Lehrlingsrecht von A bis Z, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern 2007
Stalder B.E., Schmid E.: Lehrvertragsauflösungen, ihre Ursachen und Konsequenzen: Ergebnisse aus dem Projekt LEVA, BIEV, Bern 2006
Strässle K., Das Lehrverhältnis, Dissertation zum Lehrvertrag, Diss., Zürich 1975
Strebel D.: Alles was Recht ist, Beobachter Verlag, Zürich 2005
Zucker B. et al.: Ein Wechsel auf die Zukunft: das Phänomen des Lehrstellenwechsels in der Deutschschweiz, B. Zucker + Co., Zürich 2006:
www.betty.zucker.ch/download/wechsel_auf_die_zukunft.pdf





