Auch der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag, allerdings mit einigen Besonderheiten. Im OR ist er denn auch unter besonderen Einzelarbeitsverträgen geregelt. Insoweit unter diesem Titel nichts ausgesagt ist, finden die Vorschriften des Einzelarbeitsvertrags auch für den Lehrvertrag Anwendung. Inhaltlich besteht die Besonderheit darin, dass als Gegenleistung für die Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die fachgemässe Ausbildung im Vordergrund steht.
Befristeter Arbeitsvertrag. Der Lehrvertrag kann als Vertrag mit fester Laufzeit nur auf eine bestimmte Zeit eingegangen werden und ist nicht kündbar. Er endet somit grundsätzlich erst mit dem Endtermin, der im Lehrvertrag vereinbart worden ist. Aus wichtigen Gründen ist der Lehrvertrag aber wie der normale Einzelarbeitsvertrag (einseitig und auch fristlos) auflösbar. Die Gründe sind für den Lehrvertrag im OR noch konkretisiert:
- Nichteignung des Berufsbildners oder der Berufsbildnerin
- Nichteignung oder Gefährdung der lernenden Person
- Unmöglichkeit einer geordneten Beendigung der beruflichen Grundbildung
Umwandlung des Lehrverhältnisses. Zeigt sich, dass eine lernende Person den Anforderungen der gewählten drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis nicht gewachsen ist, so kann das Lehrverhältnis in eine zweijährige berufliche Grundbildung sofern ein entsprechendes Angebot im Berufsfeld existiert oder in eine Anlehre umgewandelt werden. Dabei ist es wichtig, alle Bildungspartner in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Es kann auch vorkommen, dass eine lernende Person eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung aus anderen Gründen (z.B. gesundheitlichen) nicht ordentlich abschliessen kann. Auch dann ist es möglich, das Lehrverhältnis in eine zweijährige berufliche Grundbildung umzuwandeln oder die lernende Person kann allenfalls in einen anderen Beruf wechseln.
Es macht durchaus Sinn, wenn man nach gründlicher Abklärung und nach Einbezug aller Beteiligten gemeinsam zum Schluss kommt, dass die Weiterführung einer Berufslehre nicht sinnvoll ist. In der Regel sollte dies während der Probezeit geschehen, die allenfalls verlängert wird. Wichtig ist, dass bei der neuen Lösung gute Aussichten für den Lernenden oder die Lernende bestehen, die berufliche Grundbildung erfolgreich abzuschliessen.
Eine lernende Person mit sehr guten Noten in der Berufsfachschule kann unter bestimmten Voraussetzungen während der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsklasse eintreten.
Rechtliche Grundlagen: Übersicht
Berufsbildung
Bundesgesetz (BG) v. 13.12.2002 über die Berufsbildung (BBG), SR 412.10
Verordnung (V) v. 19.11.2003 über die Berufsbildung (BBV), SR 412.101
"Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche" des Bundes (BBT, 1.5.06)
Lehrplan SBBK für die Kurse für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (11.5.07)
Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
vom 14. September 2005 (Stand am 27. September 2005), SR412.106.1
Verordnung v 30.11.1998 über die Berufsmaturität (Stand 21.12.2004)
Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61
Anhang 1 Höhere Fachschulen für Technik
Anhang 2 Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft
Anhang 3 Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Anhang 4 Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Anhang 5 Höhere Fachschulen für Gesundheit
Anhang 6 Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Anhang 7 Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG), SR 414.71
Jugendliche Persönlichkeit
Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Verordnung vom 29.11.2002 über die Adoptionsvermittlung, SR 211.221.36
Verordnung vom 19.10.77 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338
Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag
Bundesgesetz v. 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches
(5. Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
Verordnung vom 16.1.1985 über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Erzieher in Heimen und Internaten, SR 221.215.324.1
BRB vom 5.5.1971 über den NAV für Assistenzärzte, SR 221.215.328.1
BRB vom 23.12.1971 über den NAV für das Pflegepersonal, SR 221.215.328.4
BRB vom 22.4.1966 betr. den NAV über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal, SR 221.215.328.6
Verordnung vom 11.1.1984 über den NAV für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer, SR 221. 215.329.2
Verordnung vom 3.12.1979 über den NAV für Privatgärtner, SR 221.215.329.3
Kollektives Arbeitsvertragsrecht
OR - Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wie Einzelarbeitsvertrag, SR 220
Bundesgesetz v. 28.9.1956 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV, SR 221.215.311
Arbeitnehmerschutz
Bundesgesetz v. 13.3.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11
Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, ArGV 3, SR 822.113
Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0
Sozialversicherungen
BG v. 20.3.81 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
V vom 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVVG), SR 832.202
BG v. 18.3.94 über die Krankenversicherung (KVG) SR 832.10
BG v. 20.12.46 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
BG v. 25.9.52 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
Einführungsgesetzgebung
Kantonale Gesetzte und Vollzugsverordnungen/Dekrete zur Bundesgesetzgebung
Alle Gesetze sind mit den entsprechenden Abkürzungen abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/sr/
Alle genannten Gesetzes- und Verordnungstexte können beim Bundesamt für Bauten und Logistik www.bundespublikationen.admin.ch bezogen werden. Teilweise bieten private Verlage Gesetzestexte an, z.T. kommentiert.
Literaturhinweise
BBT: Handbuch Verordnungen : Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung, BBT, Bern 2005
www.bbt.admin.ch/themen/grundbildung/00107/00365/index.html?lang=de
Bräunlich Keller I: So klappts mit der Lehre, Lehrstellensuche, Rechte am Arbeitsplatz, Der Schweizerische Beobachter, Zürich 2007
DBK: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK, Luzern 2005
DBK: Wegweiser durch die Berufslehre, DBK, Luzern 2005 (Information für Lehrvertragsparteien) www.dbk.ch/download/DBK_Wegweiser.pdf
Dommann, F.: Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung, Luzern, DBK, 2006
Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (Hrsg.): Ich kenne meine Rechte, Lehrlingsrecht von A bis Z, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern 2007
Stalder B.E., Schmid E.: Lehrvertragsauflösungen, ihre Ursachen und Konsequenzen: Ergebnisse aus dem Projekt LEVA, BIEV, Bern 2006
Strässle K., Das Lehrverhältnis, Dissertation zum Lehrvertrag, Diss., Zürich 1975
Strebel D.: Alles was Recht ist, Beobachter Verlag, Zürich 2005
Zucker B. et al.: Ein Wechsel auf die Zukunft: das Phänomen des Lehrstellenwechsels in der Deutschschweiz, B. Zucker + Co., Zürich 2006:
www.betty.zucker.ch/download/wechsel_auf_die_zukunft.pdf





