2.3.7 Die Auflösung des Lehrverhältnisses


Der Lehrvertrag kann als Vertrag mit fester Laufzeit nur auf eine bestimmte Zeit eingegangen werden und ist nicht kündbar. Er endet somit grundsätzlich erst mit dem Endtermin, der im Lehrvertrag vereinbart worden ist. Aus wichtigen Gründen ist der Lehrvertrag aber wie der normale Einzelarbeitsvertrag (einseitig und auch fristlos) auflösbar. Die Gründe sind für den Lehrvertrag im OR noch konkretisiert: Die gesetzlichen Grundlagen für die Auflösung eines Lehrvertrags sind zu finden im OR Art. 346, 337 und im BBV Art. 11.

Auflösung des Lehrvertrags. Zu einer Auflösung sind die Vertragsparteien ausnahmsweise in folgenden Fällen berechtigt:

1. Während der Probezeit können sowohl die lernende Person wie auch der Lehrbetrieb den Lehrvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen einseitig kündigen.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis während der gesamten Dauer der beruflichen Grundbildung von Berufsbildnerin und lernender Person in beidseitigem Einverständnis aufgelöst werden.

3. Berufsbildner und lernende Person haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn wichtige Gründe vorliegen – die allerdings streng zu beurteilen sind. Solche Gründe liegen namentlich vor: Die kündigende Partei muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

In diesen drei Fällen hat der Berufsbildner sofort das kantonale Berufsbildungsamt zu benachrichtigen. Dieses versucht, eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien resp. die Weiterführung der beruflichen Grundbildung in einem anderen Betrieb oder den nochmaligen Gang zur Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zu erreichen.

4. Schliesslich hat auch die kantonale Behörde, in der Regel das Berufsbildungsamt, die Kompetenz, das Lehrverhältnis durch Widerruf der Bildungsbewilligung aufzuheben. Sie kann dies tun, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder die Berufsbildner/innen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen.

Vertragsbruch. Anderweitige Auflösungen des Lehrverhältnisses sind Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche begründen. Tritt insbesondere die lernende Person ohne wichtigen Grund die berufliche Grundbildung nicht an oder verlässt sie sie fristlos ohne stichhaltigen Grund, so hat der Lehrbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung (ein Viertel des Monatslohns) und auf Ersatz eines allfälligen weiteren Schadens. Entlässt der Lehrbetrieb die lernende Person ohne wichtigen Grund fristlos, so hat diese Anspruch auf den Lohn für die ganze verbleibende Vertragszeit sowie auf Ersatz der aus dem Lehrverhältnis erwachsenden Vorteile.


Rechtliche Grundlagen: Übersicht

Berufsbildung
Bundesgesetz (BG) v. 13.12.2002 über die Berufsbildung (BBG), SR 412.10
Verordnung (V) v. 19.11.2003 über die Berufsbildung (BBV), SR 412.101

"Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche" des Bundes (BBT, 1.5.06)
Lehrplan SBBK für die Kurse für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (11.5.07)

Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
vom 14. September 2005 (Stand am 27. September 2005), SR412.106.1

Verordnung v 30.11.1998 über die Berufsmaturität (Stand 21.12.2004)

Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61
Anhang 1 – Höhere Fachschulen für Technik
Anhang 2 – Höhere Fachschulen für Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft
Anhang 3 – Höhere Fachschulen für Wirtschaft
Anhang 4 – Höhere Fachschulen für Land- und Waldwirtschaft
Anhang 5 – Höhere Fachschulen für Gesundheit
Anhang 6 – Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Anhang 7 – Höhere Fachschulen für Künste und Gestaltung

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG), SR 414.71

Jugendliche Persönlichkeit
Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB), SR 210
Verordnung vom 29.11.2002 über die Adoptionsvermittlung, SR 211.221.36
Verordnung vom 19.10.77 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338

Einzel- und Normalarbeitsvertrag, Lehrvertrag
Bundesgesetz v. 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweiz. Zivilgesetzbuches
(5. Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220
Verordnung vom 16.1.1985 über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Erzieher in Heimen und Internaten, SR 221.215.324.1
BRB vom 5.5.1971 über den NAV für Assistenzärzte, SR 221.215.328.1
BRB vom 23.12.1971 über den NAV für das Pflegepersonal, SR 221.215.328.4
BRB vom 22.4.1966 betr. den NAV über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal, SR 221.215.328.6
Verordnung vom 11.1.1984 über den NAV für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer, SR 221. 215.329.2
Verordnung vom 3.12.1979 über den NAV für Privatgärtner, SR 221.215.329.3

Kollektives Arbeitsvertragsrecht
OR - Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wie Einzelarbeitsvertrag, SR 220
Bundesgesetz v. 28.9.1956 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV, SR 221.215.311

Arbeitnehmerschutz
Bundesgesetz v. 13.3.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11

Verordnung 1 vom 10.5.2000, Allgemeine Verordnung, ArGV 1, SR 822.11
Verordnung 2 vom 10.5.2000, Sonderbestimmungen, ArGV 2, SR 822.112
Verordnung 3 vom 18.3.1993, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, ArGV 3, SR 822.113

Strafrecht
Schweiz. Strafgesetzbuch vom 21.12.37 (StGB), SR 311.0

Sozialversicherungen
BG v. 20.3.81 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
V vom 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVVG), SR 832.202
BG v. 18.3.94 über die Krankenversicherung (KVG) SR 832.10
BG v. 20.12.46 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
BG v. 25.9.52 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1

Einführungsgesetzgebung
Kantonale Gesetzte und Vollzugsverordnungen/Dekrete zur Bundesgesetzgebung

Alle Gesetze sind mit den entsprechenden Abkürzungen abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/

Alle genannten Gesetzes- und Verordnungstexte können beim Bundesamt für Bauten und Logistik www.bundespublikationen.admin.ch bezogen werden. Teilweise bieten private Verlage Gesetzestexte an, z.T. kommentiert.


Literaturhinweise

BBT: Handbuch Verordnungen : Schritt für Schritt zu einer Verordnung über die berufliche Grundbildung, BBT, Bern 2005
www.bbt.admin.ch/themen/grundbildung/00107/00365/index.html?lang=de

Bräunlich Keller I: So klappts mit der Lehre, Lehrstellensuche, Rechte am Arbeitsplatz, Der Schweizerische Beobachter, Zürich 2007

DBK: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK, Luzern 2005

DBK: Wegweiser durch die Berufslehre, DBK, Luzern 2005 (Information für Lehrvertragsparteien) www.dbk.ch/download/DBK_Wegweiser.pdf

Dommann, F.: Rechtsgrundlagen für die Praxis der Berufsbildung, Luzern, DBK, 2006

Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (Hrsg.): Ich kenne meine Rechte, Lehrlingsrecht von A bis Z, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern 2007

Stalder B.E., Schmid E.: Lehrvertragsauflösungen, ihre Ursachen und Konsequenzen: Ergebnisse aus dem Projekt LEVA, BIEV, Bern 2006

Strässle K., Das Lehrverhältnis, Dissertation zum Lehrvertrag, Diss., Zürich 1975

Strebel D.: Alles was Recht ist, Beobachter Verlag, Zürich 2005

Zucker B. et al.: Ein Wechsel auf die Zukunft: das Phänomen des Lehrstellenwechsels in der Deutschschweiz, B. Zucker + Co., Zürich 2006:
www.betty.zucker.ch/download/wechsel_auf_die_zukunft.pdf

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