Zur Förderung der Berufsbildung können die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und die Kantone Fonds einrichten. Berufsbildungsfonds gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) sind branchenmässig ausgerichtet. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung in dieser Branche (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.) eingesetzt.
Durch allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt und von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Diese Nicht-Verbandsmitglieder werden zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet.
Das 2004 in Kraft getretene neue BBG sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann.
Allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds. Die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlich-Erklärung sind in Art. 60 Abs. 4 BBG festgehalten:
- Einhaltung der Quoren (mind. 30 Prozent der Betriebe der Branche mit mind. 30 Prozent der Arbeitnehmenden beteiligen sich bereits finanziell am Berufsbildungsfonds);
- Eigene Bildungsinstitution;
- Beiträge müssen den branchentypischen Berufe zugute kommen;
- Beiträge müssen allen Betrieben der Branche zugute kommen.
Nicht allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds. Die Beiträge sind freiwillig und richten sich nach privatrechtlichen Bestimmungen.
Kantonale branchenübergreifende Berufsbildungsfonds. Die Beitragsregelung richtet sich nach kantonalem Recht. Wo kantonale branchenübergreifende Berufsbildungsfonds eingerichtet sind, steht es den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt frei, auf freiwilliger Basis mit den entsprechenden Kantonen eine Beteiligung an den kantonal erhobenen Geldern zu regeln oder eine Bereinigung der Leistungskataloge vorzunehmen.
Beiträge für die Berufsbildung im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Im Rahmen der GAV werden zum Teil Beiträge für die Berufsbildung erhoben. Es empfiehlt sich, die Leistungen im Berufsbildungsfonds-Reglement auf die GAV-Regelungen abzustimmen.
Leistungsabgrenzung. Je nach Unternehmung (z.B. Mischbetriebe) kann mehr als ein branchenbezogener Berufsbildungsfonds Ansprüche geltend machen. Beitragspflichtige Unternehmungen sind insoweit von der Zahlung befreit, als sie sich für ihre branchentypischen Berufe bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder eine sonst angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistung erbringen. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass identische Leistung nur einmal bezahlt werden muss, das gilt auch für die Abgrenzung zu Beiträgen im Rahmen des GAV.
Literaturhinweise
BBT: Handbuch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG, BBT, Bern 2006
BFS: Öffentliche Bildungsausgaben 2004 = Dépenses publiques d'éducation 2004, BFS, Neuchâtel 2006
DBK: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK, Luzern 2006
DBK: Lexikon der Berufsbildung, DBK, Luzern 2006
Frick A., Wirz A.: Berufsbildungsökonomie: Stand und offene Fragen, h.e.p.-Verlag, Bern 2005 (Berufsbildungsforschung Schweiz; 1)
Hanhart S., Schulz H.-R.: Lehrlingsausbildung in der Schweiz: Kosten und Finanzierung, Rüegger, Chur, Zürich 1998
Kübler M.: Berufsbildung in der Schweiz: 100 Jahre Bundessubventionen (1884-1984), Biga, Bern 1986
Schweri J. (u.a.): Kosten und Nutzen der Lehrlingsausbildung aus der Sicht Schweizer Betriebe, Verlag Rüegger, Zürich 2003
Wolter S.C.: Schweizer Lehrlinge sind billiger als deutsche, In: Panorama, 2, 2005, 20-22





