Bis zu zehn Prozent seiner Mittel für Berufsbildung setzt der Bund für die Förderung von Entwicklungsprojekten und die Unterstützung besonderer Leistungen im öffentlichen Interesse ein. Die Beurteilung und Koordination der Projekte und Gesuche erfolgt in Abstimmung mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK).
Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54 BBG). Projekte, die der Bund auf Grund von Art. 54 BBG subventioniert, tragen zur Weiterentwicklung und zum Aufbau zukunftsgerichteter Strukturen in der Berufsbildung bei. Darunter fallen die Förderung von Pilotprojekten, Studien und Evaluationen. Auch zählen Anschubfinanzierungen dazu, wie zum Beispiel die Bildung von Trägerstrukturen für neue Berufe.
Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG). Art. 55 BBG gibt dem Bund die Möglichkeit, gezielt Beiträge für Leistungen auszurichten, die im öffentlichen Interesse liegen und ohne staatliche Unterstützung nicht erbracht werden könnten.
Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse sind:
- Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (BBG Art. 3 Bst. c)
- Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a)
- Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b)
- Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (BBG Art. 6)
- Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (BBG Art. 7)
- Massnachen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (BBG Art. 7)
- Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (BBG Art. 32 Abs. 2)
- Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (BBG Art. 32 Abs. 3)
- Förderung anderer Qualifikationsverfahren (BBG Art. 35)
- Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. A Abs. 1)
Die Projekte, die vom Bund gefördert werden, müssen bedarfsgerecht und zweckmässig organisiert sein sowie ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliessen.
Gesuche können von Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie Dritten eingereicht werden. Das BBT prüft die Gesuche und legt sie in der Regel der eidgenössischen Berufsbildungskommission EBBK vor.
Literaturhinweise
BBT: Handbuch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG, BBT, Bern 2006
BFS: Öffentliche Bildungsausgaben 2004 = Dépenses publiques d'éducation 2004, BFS, Neuchâtel 2006
DBK: Handbuch betriebliche Grundbildung, DBK, Luzern 2006
DBK: Lexikon der Berufsbildung, DBK, Luzern 2006
Frick A., Wirz A.: Berufsbildungsökonomie: Stand und offene Fragen, h.e.p.-Verlag, Bern 2005 (Berufsbildungsforschung Schweiz; 1)
Hanhart S., Schulz H.-R.: Lehrlingsausbildung in der Schweiz: Kosten und Finanzierung, Rüegger, Chur, Zürich 1998
Kübler M.: Berufsbildung in der Schweiz: 100 Jahre Bundessubventionen (1884-1984), Biga, Bern 1986
Schweri J. (u.a.): Kosten und Nutzen der Lehrlingsausbildung aus der Sicht Schweizer Betriebe, Verlag Rüegger, Zürich 2003
Wolter S.C.: Schweizer Lehrlinge sind billiger als deutsche, In: Panorama, 2, 2005, 20-22





